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Betäubungsloses Schächten ist und bleibt grauenhafte Tierquälerei
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Diese Woche, genau vom 27. - 30. November, beginnt wieder das
all-jährliche ilamische Opferfest "Kurban Bayrami", bei dem
vermutlich hunderttausende Schafe und Ziegen zumeist von Laien ohne
Betäubung per Halsschnitt umgebracht werden. In Österreich leben ca.
400.000 Menschen islamischen Glaubens. Aber auch fast 5 Jahre nach
Inkrafttreten des Bundestierschutzgesetzes halten sich - sei es
"nur" aus Unkenntnis oder aus Gewohnheit - etliche von ihnen nicht
an das in Österreich bestehende Betäubungsgebot (§ 32 Abs 3 TSchG)
und schlachten Tiere ohne jegliche Betäubung, obwohl dies
anachronistische, grausamste Tier-quälerei darstellt.
Leider hat der Gesetzgeber seinerzeit - wohl aus Feigheit bzw.
nicht nachvollziehbarer "politischer Korrekt-heit" - eine schwer
kontrollierbare Ausnahmeregelung in dieses generelle Verbot
eingebaut (§ 32 Abs 5 TSchG), wodurch die Betäubung vor dem
Schächtschnitt "auf Grund zwingender religiöser Gebote oder
Verbote einer anerkannten Religions-gemeinschaft"
unterbleiben darf. |
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Aber auch nur dann, wenn es eine besondere Bewilligung dafür
gibt, notwendige Kenntnisse nachgewiesen werden, ein beauftragter
Tierarzt dabei anwesend ist, die notwendigen Einrichtungen vorhanden
sind und die Tiere "unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße
wirksam betäubt werden".
Dazu Tierarzt und Tierschützer
Dr. Franz-Joseph Plank von ANIMAL SPIRIT: "Gerade letztere
Bestimmung läßt erkennen, wie sinnlos dieser ganze Paragraph mit
seiner Ausnahmeregelung ist. Wer kontrolliert in der Praxis
wirklich, ob die Tiere unmittelbar nach dem Schächtschnitt auch
wirksam betäubt werden, daß sie dann angeblich nichts mehr spüren?
Und ist das in der Praxis überhaupt realisierbar, ein Tier wirksam
zu betäuben, das gerade in extremer Todesangst und unsäglichen
Schmerzen um sich schlägt? Zudem kontrolliert wohl kein Amts- oder
Schlacht-Tierarzt, wieviele dieser armen Lämmer, Kitze oder Kälber
dieser Tage in Hinterhöfen oder Badezimmern aufgeschlitzt werden -
und das sicherlich nicht von ausgebildeten Schächt-Schlachtern!"
Betäubungsloses
Schächt-Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewußte
und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese
Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz generell verboten - und wird
eben nur durch diese "Ausnahmegenehmigung" nach § 32 Abs 5 TSchG
ermöglicht. Dieser Paragraph ist unter der (falschen) Annahme und
der Voraussetzung entstanden, es gäbe Vorschriften gewisser
Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend untersagen. Daß das nicht der Fall ist, ist heute
allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen
Sinn verloren und wäre ersatzlos zu streichen. Aber dafür fehlt
"unseren" Volksvertretern offenbar der Mut, das logische
Denkvermögen und v. a. das Mitgefühl mit der wehrlosen Kreatur.
Diese
beiden Videos sind nichts für schwache Nerven!
http://www.tierischer-einsatz.de/Videos/video5-27mb.mov
http://www.youtube.com/watch?v=CIMoQVnPn4Q&feature=related
Lesen Sie mehr dazu unter
www.tierischer-einsatz.de/schaechten.htm bzw. zum
physiologisch-anatomischen Vorgang beim Schächten von Dr. med.
Werner Hartinger.
Forderungen an "unsere"
Politiker:
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Eine
"In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobe-täubung
wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mitt-lerweile
als absolut religionskonform angesehen. Es bestünde also für Muslime
in Österreich (und Deutsch-land) kein Grund, betäubungslos zu schächten. So ergeht auch von verschiedenen
Tierschutz-Organisa-tionen, u. a. ANIMAL SPIRIT, an den Gesetzgeber
und alle Parlaments-parteien die dringliche Forderung, Tierschutz
endlich in der Verfassung zu verankern und somit "Tierschutz" sowie
"Religionsfreiheit" zumindest auf eine Stufe zu stellen. Ferner muß
die "Ausnahmegenehmigung" zum betäu-bungslosen Schächten ersatzlos
gestrichen werden, da sie weder sinnvoll, noch kontrollierbar und
schon gar nicht tierschutzkonform ist. Zudem müßte - gerade in den
Tagen des islamischen Opfer-festes besonders auf Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz, Schlachtvor-schriften und Hygienebestimmungen
geachtet werden.
(Foto c: HUMANITAS) |
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Illegal geschächtete Tiere müßten sofort beschlagnahmt und
Landwirte, die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, daß
diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche
tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, müßten wegen
Beihilfe belangt und nach § 12 StGB mit Geldstrafen belangt werden.
Die Veterinärbehörden, Bezirkshauptmannschaften und Polizei sind
angewiesen im
o. a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen im Freien oder Hinterhöfen) zu achten und auch
entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.
(Text adaptiert nach Ulrich Dittmann und Heidrun Schultz von
www.tierischer-einsatz.de )
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