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Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27. bis 30. 11. 2009

24.11.2009

Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27. bis 30. November 2009


Betäubungsloses Schächten ist und bleibt grauenhafte Tierquälerei

Diese Woche, genau vom 27. - 30. November, beginnt wieder das alljährliche ilamische Opferfest "Kurban Bayrami", bei dem vermutlich hunderttausende Schafe und Ziegen zumeist von Laien ohne Betäubung per Halsschnitt umgebracht werden. In Österreich leben ca. 400.000 Menschen islamischen Glaubens. Aber auch fast 5 Jahre nach Inkrafttreten des Bundestierschutzgesetzes halten sich - sei es "nur" aus Unkenntnis oder aus Gewohnheit - etliche von ihnen nicht an das in Österreich bestehende Betäubungsgebot (§ 32 Abs 3 TSchG) und schlachten Tiere ohne jegliche Betäubung, obwohl dies anachronistische, grausamste Tierquälerei darstellt.

Leider hat der Gesetzgeber seinerzeit - wohl aus Feigheit bzw. nicht nachvollziehbarer "politischer Korrektheit" - eine schwer kontrollierbare Ausnahmeregelung in dieses generelle Verbot eingebaut (§ 32 Abs 5 TSchG), wodurch die Betäubung vor dem Schächtschnitt "auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer anerkannten Religions-gemeinschaft" unterbleiben darf.

Aber auch nur dann, wenn es eine besondere Bewilligung dafür gibt, notwendige Kenntnisse nachgewiesen werden, ein beauftragter Tierarzt dabei anwesend ist, die notwendigen Einrichtungen vorhanden sind und die Tiere "unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden".
Dazu Tierarzt und Tierschützer Dr. Franz-Joseph Plank von ANIMAL SPIRIT: "Gerade letztere Bestimmung läßt erkennen, wie sinnlos dieser ganze Paragraph mit seiner Ausnahmeregelung ist. Wer kontrolliert in der Praxis wirklich, ob die Tiere unmittelbar nach dem Schächtschnitt auch wirksam betäubt werden, daß sie dann angeblich nichts mehr spüren? Und ist das in der Praxis überhaupt realisierbar, ein Tier wirksam zu betäuben, das gerade in extremer Todesangst und unsäglichen Schmerzen um sich schlägt? Zudem kontrolliert wohl kein Amts- oder Schlacht-Tierarzt, wieviele dieser armen Lämmer, Kitze oder Kälber dieser Tagein Hinterhöfen oder Badezimmern aufgeschlitzt werden - und das sicherlich nicht von ausgebildeten Schächt-Schlachtern!"

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewußte und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz generell verboten - und wird eben nur durch diese "Ausnahmegenehmigung" nach §32 Abs 5TSchG ermöglicht. Dieser Paragraph ist unter der (falschen) Annahme und der Voraussetzung entstanden, es gäbe Vorschriften gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend untersagen. Daß das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren und wäre ersatzlos zu streichen. Aber dafür fehlt "unseren" Volksvertretern offenbar der Mut, das logische Denkvermögen und v. a. das Mitgefühl mit der wehrlosen Kreatur.

Diese beiden Videos sind nichts für schwache Nerven!


http://www.tierischer-einsatz.de/Videos/video5-27mb.mov

http://www.youtube.com/watch?v=CIMoQVnPn4Q&feature=related
Lesen Sie mehr dazu unter
www.tierischer-einsatz.de/schaechten.htm bzw. zum
physiologisch-anatomischen Vorgang beim Schächten von Dr. med. Werner Hartinger.

Forderungen an "unsere" Politiker:

Eine "In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobe-täubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mitt-lerweile als absolut religionskonform angesehen. Es bestünde also für Muslime in Österreich (und Deutschland) kein Grund, betäubungslos zu schächten.So ergeht auch von verschiedenen Tierschutz-Organisationen, u. a. ANIMAL SPIRIT, an den Gesetzgeber und alle Parlamentsparteien die dringliche Forderung, Tierschutz endlich in der Verfassung zu verankern und somit "Tierschutz" sowie "Religionsfreiheit" zumindest auf eine Stufe zu stellen.Ferner muß die "Ausnahmegenehmigung" zum betäubungslosen Schächten ersatzlos gestrichen werden, da sie weder sinnvoll, noch kontrollierbar und schongar nicht tierschutzkonform ist.Zudem müßte - gerade in den Tagen des islamischen Opferfestes besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen geachtet werden.

Illegal geschächtete Tiere müßten sofortbeschlagnahmt und Landwirte, die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, daß diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, müßten wegen Beihilfe belangt und nach §12 StGB mit Geldstrafen belangt werden. Die Veterinärbehörden, Bezirkshauptmannschaften und Polizei sind angewiesen im o. a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen im Freien oder Hinterhöfen) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen. (Text adaptiert nach Ulrich Dittmann und Heidrun Schultz von
www.tierischer-einsatz.de )

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